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StÄndG 1961

Art 2

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. VI G v. 9.9.1965 I 1254

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76869ec9cb1d6c20bc37dfead2d286eaba417cc70d93e7f9da38a3d122745f8e

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