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SStellV-VVG

Eingangsformel

Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen

Auf Grund des § 48e Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bcf0027cec749f1f7d4baebb265657512e6e493f5301f19e61e6d02482fa063

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