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2. SprengV

Anlage 3 zum AnhangSchutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3564;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E=0,185 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E=0,124 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
2
Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 3,2 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 2,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
3
Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 2,2 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 5,1 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formal E = 1,5 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
4
Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
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1)
E = Abstand in m, A(tief)k = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2)
E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3543;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 111 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021890977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e97a77d7d371a3dd3f9931302dbe748627744de1bc8b604852141ee44e8c059e

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