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SprAuG

§ 30Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023160988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5215aad274e43168ad8bf58c25b37d017633290ab761d31b8af88edef301c292

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