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SprAuG

§ 26Unterstützung einzelner leitender Angestellter

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

(1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen. Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Erklärungen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023160988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5215aad274e43168ad8bf58c25b37d017633290ab761d31b8af88edef301c292

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