(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sportfachwirt“ und zur „Geprüften Sportfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der branchenübergreifenden Zusammenarbeit, der Kooperation mit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und genutzt werden. Regionale, nationale sowie internationale Entwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommen werden können:
1.
Leitung und Geschäftsführung in Sportvereinen und -verbänden sowie in öffentlichen Verwaltungen,
2.
Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Sports, wie Sportanlagen, Agenturen und Veranstalter, bewegungstherapeutischen Einrichtungen, Sport- und Gesundheitszentren.
Hierzu gehören insbesondere:
1.
Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,
2.
Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport,
3.
Planung, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen,
4.
Personal- und Organisationsentwicklung,
5.
Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sportfachwirt“ oder „Geprüfte Sportfachwirtin“.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 55 V v. 9.12.2019 I 2153
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