BinSch-SportbootVermV
§ 7Kennzeichen
- 1.
- einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
- 2.
- der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und
- 3.
- dem Kennbuchstaben „V“.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR057210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98ae3a4466b14fac1bcd7966bf36d346c0a605be8863a64c015d17a72f8cd11f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 KlFzKV-BinSchKennzeichnungspflicht
„… em Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen. (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 …“