AGeV
§ 12Straftaten
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke
- 1.
- wer
- a)
- entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
- b)
- entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
- c)
- entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
- d)
- entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
- 2.
- wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 398b47109cca75e55b49a91344e9fb4f323892f52b92405ddd96dd4f5da4987c