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AGeV

§ 12Straftaten

Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
1.
wer
a)
entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
b)
entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
c)
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
d)
entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
2.
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 398b47109cca75e55b49a91344e9fb4f323892f52b92405ddd96dd4f5da4987c

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