AGeV
Anlage 2(zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke
- 1.
- Sensorische VorbedingungenDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.
- a)
- Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun
- b)
- Klarheit: typisch - blank, glanzhell
- 2.
- Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
- a)
- Punkteskala
| Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung | ||||
| 5 | 4,50 - 5,00 | hervorragend | ||||
| 4 | 3,50 - 4,49 | sehr gut | ||||
| 3 | 2,50 - 3,49 | gut | ||||
| 2 | 1,50 - 2,49 | zufrieden stellend | ||||
| 1 | 0,50 - 1,49 | nicht zufrieden stellend | ||||
| 0 | keine Bewertung, d.h. Ausschluss des Erzeugnisses | |||||
| b) | Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe | |||||||||||
| Prüfmerkmal: | Möglichkeit der Punktvergabe | |||||||||||
| Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 | |
| Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 | |
| Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 | |
- Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
- c)
- Mindestpunktzahl und QualitätszahlDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 398b47109cca75e55b49a91344e9fb4f323892f52b92405ddd96dd4f5da4987c