SpielV
§ 6a
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- a)
- wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
- b)
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001530962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6