SpielV
§ 16
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- 1.
- Bezeichnung des Spielgerätes;
- 2.
- Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;
- 3.
- Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbildungen;
- 4.
- Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule;
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Bezeichnung der Aufstellplätze bei Warenspielgeräten;
- 7.
- Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten vier Jahre beträgt;
- 8.
- mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbesondere die Auflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001530962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b65c653190d09de1caa6037d04e05e332733bef182b40ac5be427c0ee45b3a6