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Art 3

Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001820011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40bb553a4cc379c8fc5494ae624d452408ca4d704966fbd4f3d4350e0dbaac2e

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