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Art 2

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029820996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3758882126fce41ee179815201b24122337d0f4bd0841603d26aed7a3ca26db

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