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SozSichAbkUmsG

§ 2Umlageverfahren der Träger der Unfallversicherung

Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit

Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden. Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalenderjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3316da043eebddd6d31027253f1b3e2488cdf21338d12c2b055ec2857e2d23d8

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