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Art 5

Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 11 G v. 27. 4.2002 I 1464

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198520998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cb2b8787225cd1c8c34ca2b0ff754deaceb9b9643b59b616296412505338f87

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