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Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 12. September 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067820003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 848bea33d17e47e2a03e8585bac41aec1daea0a51559be04dcaef8715909e47d

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