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Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016220006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 661cceb6d2e8c6ed2d8918c93e968d1236ea342dbf38c1ca76e9be4199dc0157

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