SozSichAbkINDG
Art 2
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058620012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48efd9a4c78526d4716dae710915156b51b7819d3ede8b212fa13c7568eedcbc