SozSichAbkCZEG
Art 2
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
- 4.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen,
- 5.
- die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR112620002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4862e71f19bf36b73913500139d10cf19a4419bb10b96ab262d2a12c66f683f9