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SozSichAbkBRAG

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Absatz 2 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091820010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4796b89fc8602c8d7e50e7412c5e877a7ece775996aced884839f79ed81081b

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