SozSichAbkBELG
Art 3
- a)
- Träger der Sozialversicherung oder Verbände solcher Träger als Verbindungsstellen bestimmen, ihre Aufgaben abgrenzen und die Aufsicht regeln,
- b)
- den Personen, auf die das Abkommen und die Zusatzvereinbarungen anzuwenden sind, die Vorlage von Formblättern, ärztlichen Bescheinigungen und anderen Schriftstücken sowie die Einhaltung von Fristen und die Beachtung von Meldevorschriften auferlegen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 1 G v. 27.4.2002 I 1464
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR204040963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d40f1206271ddd47dc73dad8d00eea1d257fcf9108fcba63973bd2667e5676bd