Zum Gesetzesinhalt

SozSichAbkBELG

Art 3

Gesetz zu dem Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit nebst Schlußprotokoll, der Ersten, Zweiten und Dritten Zusatzvereinbarung und dem Zusatzprotokoll zu dem Abkommen

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Abkommens, des Schlußprotokolls zu dem Abkommen und der Zusatzvereinbarungen
a)
Träger der Sozialversicherung oder Verbände solcher Träger als Verbindungsstellen bestimmen, ihre Aufgaben abgrenzen und die Aufsicht regeln,
b)
den Personen, auf die das Abkommen und die Zusatzvereinbarungen anzuwenden sind, die Vorlage von Formblättern, ärztlichen Bescheinigungen und anderen Schriftstücken sowie die Einhaltung von Fristen und die Beachtung von Meldevorschriften auferlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 1 G v. 27.4.2002 I 1464

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204040963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d40f1206271ddd47dc73dad8d00eea1d257fcf9108fcba63973bd2667e5676bd

XML-Quelle beim Herausgeber