SozSichAbkAUSG
Art 2
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
- 4.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen,
- 5.
- die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230620002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ce6c504a8e82dd7ded48cc904e8b35f1fc5d8f993f240f028ef2d8d0c9e89c6