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SozSichAbkAUSErgAbkG

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Ergänzungsabkommen nach seinem Artikel 16 und die Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193820007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30d117f14da9ebd625e0d2462d74e9353842047d5cf84f29151a4be5b777970a

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