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SozSichÄndAbkTURG

Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit

Die in Artikel 43 des Abkommens vom 30. April 1964 genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200010972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3097f54003addc32db148e8aec7ff9d7d2de7aa69756ed80a81a89700cb9ec

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