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§ 10Kosten der Vermittlungsstelle

Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Träger der Sozialhilfe haben der Vermittlungsstelle zu gleichen Teilen die notwendigen Kosten für die Durchführung und Vermittlung des Datenabgleichs zu erstatten.
(2) Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung ein Betrag in Höhe von 1 100 Euro je Träger der Sozialhilfe festgesetzt. Im Jahr 2020 sind Kosten in Höhe von 850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Die festgesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent und werden auf volle Euro aufgerundet.
(3) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe den zu erstattenden Betrag des Folgejahres bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mit.
(4) Der Betrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bf0441b96e3156e6d60521d154b1fc44fe776a2b634034709ca208a6972780

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