Zum Gesetzesinhalt

SortSchG 1985

§ 23Zeitrang des Sortenschutzantrags

Sortenschutzgesetz

(1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Eingangsbuch des Bundessortenamtes.
(2) Hat der Antragsteller für die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so steht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste Antrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sortenschutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschriften der Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von der für diesen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt sind.
(3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021700985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e6cc35be8fdb2b231fc192bbc9e0b414d2be5c41409175b7f62f6dfd4cb22f3

XML-Quelle beim Herausgeber