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SortSchG 1985

§ 1Voraussetzungen des Sortenschutzes

Sortenschutzgesetz

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021700985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e6cc35be8fdb2b231fc192bbc9e0b414d2be5c41409175b7f62f6dfd4cb22f3

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