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SortSchBek 1990

(XXXX)

Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 4. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz wird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b778387f470c68300ed50de45f1b9b11a544c8fe85efb0d997d3e4052114b79a

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