SonntVerkV
§ 1
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
- 1.
- von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
- 2.
- von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
- 3.
- von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
- 4.
- von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 30.7.1996 I 1186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018810957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2b6e032330ca99462b4bc941aa1284407532c86b38597280fe74fa4af58ff2b