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SonntRStIndAusnV

§ 8

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.7.1968 I 885;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.6.1994 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009000961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f2db2de694cac60a511c6d32b31711cdbfe0b18cdd7b0a4dbef7272bed8af7d

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