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§ 2

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Die Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist nur gestattet, wenn die in § 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes zugelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung entweder in der Zeit von 6 bis 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr nicht vorgenommen werden, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine Beschäftigung nach dieser Verordnung nicht gestattet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.7.1968 I 885;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.6.1994 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009000961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f2db2de694cac60a511c6d32b31711cdbfe0b18cdd7b0a4dbef7272bed8af7d

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