SonntRPapIndAusnV
§ 6
- a)
- die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer der Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden,oder
- b)
- die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der Arbeitszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Stunden verlängert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 6.6.1994 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004910963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5465e2e0a206e1e06451e5acea208d283fcf1482bf2b7432ff083457feb920e2