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§ 1
- 1.
- von Zeitungsdruckpapier und Maschinenpappe auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 200 m,
- 2.
- von Schreib-, Druck-, Pack- und Kraftpapier sowie Sonderpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 175 m,
- 3.
- von Pergamentersatz, Pergamin und ähnlichen Papieren, Zellstoffkarton und Rohpapier für geklebten Karton sowie einseitig glattem Pack- und Kraftpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 110 m,
- 4.
- von Sonderpapier mit einem Flächenfertiggewicht unter 23 g/qm und technischem Zeichenpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 75 m,
- 5.
- von Zellstoffwatte, Toilettenpapier und Textilersatzkrepp mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mindestens 350 m/min auf Yankee-Maschinen,
- 6.
- von Seidenpapier mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mindestens 200 m/min auf Yankee-Maschinen,
- 7.
- von Papier auf zellstoffintegrierten Papiermaschinen (Verbundmaschinen), wenn das auf der Verbundmaschine hergestellte Papier zu mehr als 75 vom Hundert des Zellstoffeintrags aus eigenerzeugtem Zellstoff besteht.
- 1.
- Antransport der Rohmaterialien vom Betriebslager,
- 2.
- alle anderen zur Stoffaufbereitung und Papierherstellung unmittelbar erforderlichen Arbeiten,
- 3.
- Abtransport der Rollen oder Formate zur Lagerung im Zwischenlager.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 6.6.1994 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004910963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5465e2e0a206e1e06451e5acea208d283fcf1482bf2b7432ff083457feb920e2