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SonnenblV

§ 1

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sonnenblumen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2009

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.7 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sonnenblumen der Sorte „PR64B24“ 64 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d0931a59fa8db8720060317decd50746ab8f3d7401174459a1f149202eed364

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