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SolZG

§ 5Doppelbesteuerungsabkommen

Solidaritätszuschlaggesetz

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113180991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9af5e515dac50208800adc5a7ff6424419c458aac4979994590db76dc131702

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