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SolvV

§ 19Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren

Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.
(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,
1.
das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und
2.
das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist.
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet.
(4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR416800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2e6705eef9e2512bb1aa2f662d63b435b6f473eba9803d4851751a8040e21c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… bsatz 1 SolvV) nach Zeitaufwand 7.1.2 Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 SolvV) nach Zeitaufwand 7.1.3 Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (§ 20 Absatz 1 …“