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SolingenV

§ 1Grundsatz

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
1.
in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
2.
nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Aufh: Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 417baab08822e20cd54ec30d45594001679b3865dbd97730cbe0fb12160c8465

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