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§ 5Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.5.1997 I 1134
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005290957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 522ce3c68cf598c9323c61645677424890bd331bb96106d67aa1b26c33f898b2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 41a ZDGFreiwilliger zusätzlicher Zivildienst
„… rd nicht gezahlt. (6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.“
- § 81 ZDGÜbergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
„… Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Ziv …“