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§ 5Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.5.1997 I 1134

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005290957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 522ce3c68cf598c9323c61645677424890bd331bb96106d67aa1b26c33f898b2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 41a ZDGFreiwilliger zusätzlicher Zivildienst

    „… rd nicht gezahlt. (6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.“

  • § 81 ZDGÜbergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

    „… Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Ziv …“