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SoldSÜV

§ 1Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen

Verordnung zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten

Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die
1.
als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,
2.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,
3.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,
4.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder
5.
für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08D0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52a873117e8f425dbb6f605fb97223d75602baaa8682f825de9f3aef51b6c1bf

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