SoldGG
§ 6Persönlicher Anwendungsbereich
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67c58d50208a69557ebe6c463ddccd2aa4a64bae68c0e6db25bb04356f37af18