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SoldGG

§ 14Mitgliedschaft in Vereinigungen

Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in
1.
einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,
2.
einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mitglieder einer bestimmten Verwendungsgruppe angehören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67c58d50208a69557ebe6c463ddccd2aa4a64bae68c0e6db25bb04356f37af18

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