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SoldErnAnO 2026

§ 7Übergangsregelung

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 1597 (SoldErnAnO 2015)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbf84664fcd05f7721d59f1725b1b429b9c55ca26f8fbdc4bf0ed50ba4fed909

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