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SokaSiG2

§ 38Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96eb9bb08c4bf7dd0aa7cc7dadfdc49d7499c8f7f776fd3e84c46674551f2754

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