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SokaSiG2

§ 15Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96eb9bb08c4bf7dd0aa7cc7dadfdc49d7499c8f7f776fd3e84c46674551f2754

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