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SodEG

§ 7Verwaltungsverfahren und Rechtsweg

Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag

(1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt.
(2) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.
(3) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 2 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.3.2022 I 473

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15b5f896545394ace4d007c01ac8b42b835a5ad288c7046d2f369b4fd0efd8ae

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 40 VwGO

    „… efinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, …“