SKPersStruktAnpG
§ 6Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
- 1.
- § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
- 2.
- § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a)
- Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
- b)
- Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
- 3.
- § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR158310012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ec28757319684411df54646b6feedba694f50b5f166eba9ee3b941458b9bbe9