(1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 entlassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Entlassung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Ausgleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt wird.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeitpunkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienstzeit
1.
von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des Betrags der Verringerung,
2.
von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des Betrags der Verringerung,
3.
von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des Betrags der Verringerung.
(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 20.8.2021 I 3932
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