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SkAufG

§ 8Disziplinargewalt

Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Behörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern ihrer Streitkräfte notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem Recht des ausländischen Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen Staates.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die die Würde des Menschen verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland weder verhängt noch vollstreckt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR055429995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10285799a443187b597a969462f45a1b8c17a0c8fa69c91324753d7046250417

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