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SKAG Berlin

§ 5

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die dem Versicherungsamt zustehen, gehen auf die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde und, soweit eine solche Bestimmung noch nicht getroffen ist, auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018830957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d672ae885699950ea02e3934b34b24de8d5bf4e66d33d0c2e957100b21756d

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