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§ 10Prüfung der Zusatzqualifikation
- 1.
- Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampondruck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampondruckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und Formherstellung fertigen kann;
- 2.
- der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Großformatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehrfarbige großformatige Digitaldruckprodukte unter Einbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;
- 3.
- für die gewählte Zusatzqualifikation gilt:
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen,
- b)
- die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bf8c663a1e13d54d3bb0c7392af7db0866bc7c34a058a6c321f08c1b9ecb5ac