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SiebdrAusbV

§ 10Prüfung der Zusatzqualifikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampondruck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampondruckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und Formherstellung fertigen kann;
2.
der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Großformatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehrfarbige großformatige Digitaldruckprodukte unter Einbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;
3.
für die gewählte Zusatzqualifikation gilt:
a)
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen,
b)
die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bf8c663a1e13d54d3bb0c7392af7db0866bc7c34a058a6c321f08c1b9ecb5ac

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